In aller Regel Sie als Eigentümer. Seit 1. Juli 2023 gilt bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen das Bestellerprinzip (Erstauftraggeberprinzip): Die Provision zahlt, wer den Makler beauftragt – bei der Vermietung ist das fast immer der Vermieter. Vom Wohnungssuchenden darf eine Provision nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen verlangt werden. Bei Gewerbemietverhältnissen gilt das Bestellerprinzip nicht; die Provision ist dort gesondert zu vereinbaren.



