Ob eine Immobilie als Freizeit- oder Zweitwohnsitz genutzt werden darf, hängt von ihrer Widmung, den Vorgaben des Kärntner Raumordnungsgesetzes und der konkreten Gemeinde ab: Eine Immobilie, die überwiegend am Wochenende oder im Urlaub genutzt wird, gilt raumordnungsrechtlich in der Regel als Freizeitwohnsitz und braucht dafür eine entsprechende Widmung im Flächenwidmungsplan. Außerdem können die Gemeinden auf Grundlage des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes eine nach Nutzfläche gestaffelte Abgabe einheben. Ob und in welcher Höhe, ist für die jeweilige Gemeinde zu prüfen.



