Auf die Vertragsdauer: Soweit das Mietrechtsgesetz im Voll- oder Teilanwendungsbereich auf das Objekt anwendbar ist, müssen befristete Wohnungsmietverträge seit 1. Jänner 2026 grundsätzlich mindestens fünf Jahre laufen – außer der Vermieter ist kein Unternehmer, dann genügen drei. Innerhalb dieses Anwendungsbereichs können Sie als Mieter nach einem Jahr jederzeit mit dreimonatiger Frist zum Monatsletzten kündigen; außerhalb davon richtet sich die Kündigung nach dem Vertrag. Zu prüfen sind außerdem der Umfang der Betriebskosten, die Verwahrung der Kaution und das Vorliegen des Energieausweises.