Seit 1. Juli 2023 gilt bei Wohnungsmieten das Bestellerprinzip (Erstauftraggeberprinzip): Die Maklerprovision zahlt, wer den Makler beauftragt – in aller Regel der Vermieter. Von Ihnen als Mietinteressent darf eine Provision nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden, etwa wenn Sie den Makler selbst zuerst beauftragt haben. Mietverträge über Wohnräume sind seit 11. November 2017 gebührenfrei; bei Geschäftsräumen beträgt die Gebühr weiterhin 1 % der Bemessungsgrundlage. Es bleiben die Kaution (üblich sind drei Bruttomonatsmieten; ihre Höhe muss im Einzelfall angemessen sein) und die laufenden Betriebskosten.



